Du bist mindestens 14 Jahre alt?
Oder bist Du ein Elternteil, dessen Kind gerne in die Jugend möchte, aber keinen Platz bekommt?
Du bist gerne draußen in der Natur unterwegs?
Du wanderst gerne, oder kletterst gut (evtl. schon Vorstiegsschein vorhanden)?
Du bist gerne in einer Gruppe unterwegs?
Du möchtest Dein Wissen gerne an andere weitergeben und sie anleiten?
Du kannst gut mit Kindern und Jugendlichen umgehen?
Du bist zuverlässig und verantwortungsbewusst?
Du möchtest gerne Verantwortung für andere übernehmen?
Dann würden wir uns freuen, wenn Du zu uns ins Team kommen möchtest!
Schritt 1
Du sprichst eine*n Jugendleiter*in oder den*die Jugendreferenten*in der Sektion an.
Solltest Du noch nicht volljährig sein, benötigst Du die Einwilligung Deiner Eltern zur Arbeit in der Jugend und für die Ausbildung zum*r Jugendleiter*in!
Schritt 2
Du arbeitest mindestens ein Jahr in einer Jugendgruppe als Helfer*in mit:
So kannst Du selber sehen, ob Dir die Arbeit in der Jugendgruppe liegt und
Deine betreuenden JuLeis und der*die JuRef*in können einschätzen, ob Du geeignet bist und ob Deine fachlichen Fähigkeiten schon für die Grundausbildung zum*r Jugendleiter*in ausreichen.
Du wirst damit Teil des JuLei-Teams bzw. des Jugendleiterausschusses.
Schritt 3
Du machst den Vorstiegsschein evtl. auch den Felsschein.
Du machst einen Erste Hilfe Kurs (9BE).
Du meldest Dich im Herbst, nach Absprache mit dem*der JuRef*in für eine Grundausbildung (GA) im nächsten Jahr an.
Der*die JuRef*in muss Deine Anmeldung genehmigen und unterschreiben.
Zu Beginn der Grundausbildung musst Du mindestens 16 Jahre alt sein.
Die Kosten für die GA musst Du vorstrecken.
Ab da bist Du „Jugendleiter*in in Ausbildung“.
Schritt 4
Während Deiner GA lernst Du viele wichtige Dinge rund ums Leiten einer Gruppe in der jdav und
Deine fachlichen und sozialen Fähigkeiten werden geprüft.
Wenn die Ausbilder der GA der Meinung sind, dass Du als Jugendleiter*in geeignet bist, bestehst Du die GA und kannst Deinen JuLei-Ausweis bei der jdav in München beantragen und bekommst die Kosten der GA vom Verein erstattet.
Schritt 5
Nun darfst Du Dich Jugendleiter*in nennen und ab 18 Jahren alleine eine Gruppe leiten.
Damit Deine Lizenz erhalten bleibt, musst Du jedes Jahr eine Fortbildung oder ein Aufbaumodul machen.
Dann bekommst Du auch die Jugendleitermarke, die Du jeweils zu Beginn des Jahres über Deine*n JuRef*in beantragen musst.
Wir freuen uns darauf Dich im Team aufzunehmen!
Stand 27.06.2021
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- Geschrieben von Super User
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Wie bekomme ich/ Wie bekommt mein Kind einen Platz in der DAV Jugend?
Schritt 1
Probiert beim Schnupperklettern, das jeden 1. Sonntag im Monat 17:00-18:00 Uhr nach Anmeldung stattfindet, aus, ob Euch der Klettersport gefällt und auch die Höhe etwas für Euch ist.
Schritt 2
Schaut zu Beginn des Schuljahres und Anfang März (Halbjahr) auf der Homepage "Aktuelles in der jdav" nach, ob Plätze in einer Jugendgruppe Eures Alters ausgeschrieben sind. Ruft bei dem*der entsprechenden JuLei*in an und meldet Euch vorab an.
Sprecht unter dem Jahr eine*n Jugendleiter*in oder den*die Jugendreferenten*in an, ob ein Platz für Euch frei ist.
Ist kein Platz frei, dann immer mal wieder auf die Homepage schauen und nachfragen. An der Theke könnt Ihr Euch zu den Öffnungszeiten auf eine Interessentenliste setzten lassen. Sollte ein passender Platz frei werden, kontaktieren wir Euch.
Schritt 3 – Wenn ein Platz frei ist:
Werdet Mitglieder im DAV Krumbach, falls Ihr es nicht schon seid, und meldet Euch bzw. Euer Kind über "Werde Mitglied" an. Die Mitgliedschaft für ein Kind bzw. eine*n Jugendliche*n kostet 15,00€ im Jahr pus einer einmaligen Aufnahmegebühr von 10,00€. Bringt den vorläufigen DAV Mitgliederausweis, der Euch per Email einige Minuten nach der Anmeldung zugeht, mit zur ersten Stunde.
Der "normale" Mitgliederausweis geht Euch ein paar Wochen später per Post zu. Ihr bekommt jedes Jahr im Januar/Februar einen neuen, diesen bringt Ihr bitte jeweils zu Beginn des neuen Halbjahres (September und März) mit. Eure Mitgliedsnummer findet Ihr ganz unten auf dem Ausweis fett gedruckt: 142/00/00xxxx.
Ladet das Formular "jadv Anmeldung zur Kletterjugend mit Einverständniserklärung Klettern und DSGVO" von der Homepage (Kletterzentrum - Formular Center) herunter, druckt und füllt es aus und bringt es zur ersten Stunde mit.
Was kostet der Spaß?
Zusätzlich zur Mitgliedschaft im DAV Krumbach (16,00€/Jahr) benötigen alle Kinder und Jugendlichen ab dem 01.03.2022 eine Jahreskarte für die DAV Kletterhalle Krumbach, die bis zum 14. Geburtstag 130,00€ und ab 14 Jahren 170,00€ im Jahr kostet. Die Jahreskarte kann im "Direkt Ticket Webshop" auf unserer Homepage oder an der Theke gekauft werden und als Bild auf dem Smartphone oder aber auch in Papierform (z.B. laminiert) mitgeführt werden.
Ihr benötigt neben Sportkleidung:
- eigene Kletterschuhe (sollen eng sitzen, nicht auf Zuwachs kaufen!)
- einen eigenen Kletterhüftgurt und
- je nach Körperbeschaffenheit evtl. einen Brustgurt mit passendem Schlauchband dazu
- einen Beutel mit Magnesia (Chalkbag)
- weitere Infos findet Ihr unter den "Spielregeln der Kletterjugend" (Kletterzentrum - Formular Center)
Tipps zum Einkauf bekommt Ihr gerne bei den JuLeis!
Wir freuen uns auf Euch!
Euer JuLei-Team
Stand 27.02.2022
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Liebe Jugend, liebe Eltern!
Touren werden evtl. nun auch kurzfristig gruppenübergreifend bzw. nur für eine Gruppe angeboten werden. Wir informieren Euch über Signal.
Euer JuLei-Team
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Sektionsjugendordnung derJugend des Deutschen Alpenvereins (jdav)
für die Sektion Krumbach des Deutschen Alpenvereins (DAV)
Inhalt
A. Allgemeines
B. Organe
C. Rahmenbedingungen
Präambel
Grundlagen der Sektionsjugendordnung der JDAV Krumbach sind die Satzung der Sektion Krumbach, die Satzung des DAV (DAV-Satzung), die Bundesjugendordnung (BJO) der JDAV sowie die „Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele der JDAV“ in der jeweils geltenden Fassung.
A. Allgemeines
§1 Mitgliedschaft
Die Sektionsjugend der Sektion Krumbach des DAV ist Teil der JDAV, der Jugendorganisation des Deutschen Alpenvereins e.V. Mitglieder der Sektionsjugend sind alle Mitglieder der Sektion Krumbach bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, alle Jugendleiter*innen mit gültiger JL-Marke sowie alle gewählten JDAV-Funktionsträger*innen.
§2 Aufgaben und Ziele
2. Die Aufgaben und Ziele ergeben sich aus den Grundsätzen, Erziehungs- und Bildungszielen der Jugend des Deutschen Alpenvereins:
Ziele der Jugendarbeit in der Sektion sind insbesondere:
- die Förderung der Persönlichkeitsbildung junger Menschen;
- die Erziehung zu umweltbewusstem Denken und Handeln;
- die Vermittlung sozialer Verhaltensweise und Ermutigung zum Engagement;
- die Ausbildung zu einer verantwortungsvollen Ausübung des Bergsports;
- die Förderung der Chancengleichheit aller jungen Menschen und Eintreten für
Geschlechtergerechtigkeit.
§3 Umsetzung der Aufgaben und Ziele
Die Jugendarbeit innerhalb der Sektion wird von der Sektionsjugend selbstorganisiert in eigener Verantwortung wahrgenommen. Die Umsetzung der Aufgaben und Ziele erfolgt insbesondere durch die Arbeit in den Kinder- und Jugendgruppen, die gemeinsame Willensbildung in der Jugendvollversammlung, die Vertretung der Sektionsjugend im geschäftsführenden Sektionsvorstand und weiteren Gremien der Sektion sowie auf dem Bezirks-, Landes- und Bundesjugendleitertag.
B. Organe
§4 Jugendvollversammlung
1. Die Jugendvollversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Sektionsjugend.
2. Teilnahme- und stimmberechtigt in der Jugendvollversammlung sind alle Mitglieder der Sektionsjugend vom vollendeten 8. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kinder unter 8 Jahren dürfen teilnehmen. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
3. Teilnahmeberechtigt sind ferner alle Jugendleiter*innen, alle gewählten JDAV-Funktionsträger*innen, alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion, sowie Gäste auf Einladung des Jugendausschusses.
4. Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5. Der*die Jugendreferent*in, im Fall seiner*ihrer Verhinderung ein Mitglied des Jugendausschusses, leitet die Jugendvollversammlung. Die Moderation der Versammlung kann von dem*der Versammlungsleiter*in auf Dritte übertragen werden.
6. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Jugendausschuss (siehe § 7) vorbereitet und ist mit einer Frist von wenigstens einem Monat durch Einladung in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Personenkreis einzuberufen. Ein Antrag auf Änderung der Sektionsjugendordnung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.
7. Der*Die Jugendreferent*in kann jederzeit aus dringlichem Grund eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen. Er*Sie muss eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen, wenn dies entweder von der Mehrheit der Mitglieder des Jugendausschusses gefordert oder schriftlich von mindestens 5 Prozent der in Abs. 2 genannten Mitglieder der Sektionsjugend unter Angabe des Beratungsgrundes beantragt wird.
8. Die außerordentliche Jugendvollversammlung muss spätestens zwei Monate nach Antragsstellung stattfinden und ist spätestens zwei Wochen vorher in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Mitglieder der Sektionsjugend einzuberufen.
§5 Aufgaben der Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des*der Jugendreferent*in und Vorschlag zu seiner*ihrer Wahl in den Sektionsvorstand
b) Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses
c) Wahl der Delegierten für den Bezirks-, Landes- und Bundesjugendleitertag aus dem Kreis derjenigen, die zum Zeitpunkt der jeweilig nächsten Tagung voraussichtlich die Teilnahmevoraussetzung erfüllen.
d) Erarbeitung von grundlegenden Positionen der Sektionsjugend
e) Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit der Sektion
f) Beschluss des Jahresrahmenprogramms und der Verwendung des Jugendetats
g) Erteilung von Arbeitsaufträgen an den*die Jugendreferent*in, seine*ihre Stellvertreter*innen und den Jugendausschuss
h) Entgegennahme und Diskussion des Arbeits- und Finanzberichts des*der Jugendreferent*in und des Jugendausschusses
i) Beschluss und Änderung der Sektionsjugendordnung
j) Wahl des*der stellvertretenden Jugendreferent*innen
k) Beschluss der Wahl- und Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung
§6 Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung
2. Die Jugendvollversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, wenn nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung eine schriftliche und geheime Abstimmung verlangt.
3. Wahlen in der Jugendvollversammlung erfolgen schriftlich und geheim, wenn nicht einstimmig die offene Wahl beschlossen wird. Der*Die Jugendreferent*in und seine*ihre Stellvertreter*innen sind/ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen) auf sich vereinigt. Stehen bei einem gesonderten Wahlgang mehrere Kandidaten*innen zur Wahl und erhält keine*r mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit), so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
4. Über die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Wahlergebnisse enthält. Das Protokoll ist von dem*der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den in § 1 genannten Personen, sowie dem Vorstand der Sektion zugänglich zu machen.
§7 Jugendausschuss
2. Anträge an den Jugendausschuss können von Mitgliedern des Jugendausschusses, Mitgliedern der Sektionsjugend gemäß § 1 sowie Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen gestellt werden.
3. Sitzungen des Jugendausschusses werden von dem*der Jugendreferenten*in geleitet. Die Sitzungsleitung kann delegiert werden. Der*die Jugendreferent*in muss eine Sitzung des Jugendausschusses einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses verlangt wird.
§8 Aufgaben des Jugendausschusses
2. Dem Jugendausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung des*der Jugendreferent*in
b) Erteilung von Arbeitsaufträgen an den*die Jugendreferent*in
c) Weiterentwicklung der Sektionsjugendarbeit im Rahmen der Beschlüsse der Jugendvollversammlung
d) Organisation der Jugendarbeit der Sektion im Rahmen der Vorgaben der geltenden Sektionssatzung und Jugendordnung
e) Erstellung des Haushaltsplans der Jugend
f) Vorbereitung und Organisation der Jugendvollversammlung
g) Wahl des*der kommissarischen Jugendreferent*in nach § 9 Abs. 3
§9 Geschäftsordnung des Jugendausschusses
2. Der Jugendausschuss beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
3. Bei lang andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden der*des Jugendreferent*in wählt der Jugendausschuss eine*n kommissarische*n Jugendreferent*in bis zur nächsten Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss schlägt sie*ihn dem zuständigen Sektionsgremium zur Berufung in den Sektionsvorstand vor.
§10 Jugendreferent*in
2. Der*die Jugendreferent*in wird von der Jugendvollversammlung für die Dauer der in der Sektionssatzung festgelegten Amtszeiten für Vorstandsmitglieder gewählt und der Mitgliederversammlung der Sektion zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen.
§11 Aufgaben des*der Jugendreferent*in
a) Organisation und Verantwortung der Jugendgruppenarbeit
b) Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen
c) Bestellung von Jugend- und Gruppenleiter*innen
d) Umsetzung der „Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele der JDAV“ in der Jugendarbeit der Sektion
e) Vertretung der Interessen der Sektionsjugend und Mitarbeit im Sektionsvorstand
f) Verantwortung des Jugendetats
g) Fristgerechte Meldung der Delegierten für die Bezirks-, Landes- und Bundesjugendleitertage.
h) Vertretung der Sektionsjugend im Stadt- und/oder Kreisjugendring
C. Rahmenbedingungen
§12 Vertretung der Sektionsjugend in den Gremien der Sektion
§13 Jugendetat
Die Sektionsjugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Sektion. Änderungen der Sektionsjugendordnung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von der Jugendvollversammlung beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung der Sektion.
Beschlossen von der Jugendvollversammlung am 09.03.2018
________________________
(Unterschrift)
Genehmigt von der Mitgliederversammlung am 25.04.2018
________________________
(Unterschrift)
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