Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsregister
(1) Der Verein führt den Namen Sektion Krumbach (Schwaben) des Deutschen
Alpenvereins (DAV) e.V.
(2) Der Vereinssitz ist in 86381 Krumbach (Schwaben).
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Memmingen eingetragen.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen, Klettern, Wandern und andere alpine
Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders
für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und
Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu
erweitern und dadurch die Liebe zur Heimat zu stärken, die kulturellen Werte im
musischen und künstlerischen Bereich zu fördern und zu erhalten, sowie
bergsportliche Aktivitäten in deutschen Gebieten außerhalb der Alpen, ein-
schließlich damit zusammenhängender Naturschutzfragen zu unterstützen.
(2) Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit
von Frauen und Männern.
(3) Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die
gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des
Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der
Heimatpflege und Heimatkunde.
(4) Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Sektions-
vermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(1) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer
und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von
Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
(2) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie
Wanderungen;
(3) Veranstaltung von Expeditionen;
(4) Veranstaltung von Sportkletterwettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des
Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
(5) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
(6) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des
Bergsteigens, Kletterns, Wanderns und anderer Sportarten sowie Errichten und
Erhalten von Wegen;
(7) umfassende Jugend- und Familienarbeit;
(8) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen
und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des
Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
(9) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und
künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
(10) Veranstaltung von Vorträgen im Zusammenhang mit der Verwirklichung des
Vereinszwecks;
(11) Pflege der Heimatkunde;
(12) Durchführung von und Teilnahme an Veranstaltungen im musischen und
künstlerischen Bereich.
§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der
Satzung dieses Vereins und hat alle Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der
Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge)
und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen.
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV
auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der
Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung
als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die bei
Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei
Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich
um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h) erworbenes oder zugewiesenes Arbeitsgebiet zu betreuen.
§ 5 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
(1) Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung,
können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den
dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
(2) Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitglieder-
rechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon
können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht
gewählt werden.
(3) Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins.
Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen
Bedingungen Gebrauch zu machen.
(4) Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die
einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der
Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom
DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen
einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die
die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche
Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder Teilnahme an
Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
(5) Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm
beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der
Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an
Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV
abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen
einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen
Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 7 Mitgliederpflichten
(1) Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
(2) Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
(3) Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
(4) Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf
Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion
mitzuteilen.
§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
(1) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
(2) Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.
§ 9 Aufnahme
(1) Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter
Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.
(2) Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederver-
sammlung festgesetzt wird.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungs-
befugnis delegieren.
(4) Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des
ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Streichung;
d) durch Ausschluss.
§ 11 Austritt, Streichung
(1) Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum
Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor
Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
(2) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das
Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 12 Ausschluss
(1) Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen
werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand).
(2) Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen
Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den
Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des
DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
(3) Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungs-
bescheides beim Vorstand eingelegt werden
(4) Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu
gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
§ 13 Abteilungen, Gruppen der Sektion
(1) Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Sektionsvorstandes
zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die
Mitgliederversammlung kann diese durch Beschluss auflösen.
(2) Die Geschäftsordnung einer Abteilung oder Gruppe darf weder der Satzung der
Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie ist vom Sektionsvorstand zu
genehmigen. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des
Sektionsvorstandes festgesetzt werden.
(3) Für Junioren und Jugendbergsteiger sind nach Bedarf eigene Gruppen
einzurichten.
Die Geschäftsordnung hierfür bestimmt der Sektionsvorstand unter
Berücksichtigung der Jugendordnung des DAV.
(4) Eigene Rechtspersönlichkeit hat eine Abteilung nicht.
§ 14 Organe
Organe der Sektion sind
a) der Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung,
d) der Ehrenrat.
Vorstand
§ 15 Zusammensetzung
(1) Der Vorstand der Sektion im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Vertreter der
Sektionsjugend.
(2) Der Verein wird nach außen gerichtlich oder außergerichtlich durch den
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und Schatzmeister je allein vertreten. Die
Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 2.500,00 die Mitwirkung eines
weiteren zur Einzelvertretung berufenen Vorstandsmitgliedes erforderlich ist. Im
Innenverhältnis darf hierbei der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des
1. Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des 1. oder
2. Vorsitzenden handeln. Der Vorstand ist befugt, ohne Einberufung einer
Mitgliederversammlung Kredite bis zu einem Betrag von € 5.000,00 aufzunehmen.
(3) Die Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Vorstandsmitglieder können für die
Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende
pauschale Tätigkeitsvergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3
Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (derzeit € 720,00) erhalten. Die Sektion kann
jedoch Angestellte einstellen.
§ 16 Zuständigkeit des Vorstands, Vertretung
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung
der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten
Vorstands;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine
Beschlussfassung des erweiterten Vorstands herbeiführen.
§ 17 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstands-
mitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstands-
mitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 18 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
durch den Schatzmeister einberufen werden. Eine Tagesordnung soll
angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit
die des Schatzmeisters.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstands-
mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(4) Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder verlangt.
§ 19 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie den
jeweiligen Referenten. Die Referenten werden auf die Dauer von drei Jahren von
der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an. Die
jeweiligen Referenten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitgliederversammlung kann die Aufhebung eines Referats beschließen.
(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Für die
Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstands gilt § 16 der Satzung
entsprechend.
§ 20 Zuständigkeit des erweiterten Vorstands
(1) Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe über wichtige Vereinsangelegenheiten
zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben
zuständig:
a) Aufstellung des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr;
b) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte über einem Geschäftswert von
€ 5.000,00;
c) Erlass von Haus- und Benutzungsordnungen, die nicht Bestandteil der
Satzung sind;
Mitgliederversammlung
§ 21 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung (Mittelschwäbische Nachrichten
der Augsburger Allgemeinen Zeitung) einberufen.
Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung in der Tageszeitung. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 22 Aufgaben
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied und jedes
minderjährige Mitglied ab dem sechzehnten Lebensjahr eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für
das nächste Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
c) Entlastung des Vorstands;
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e) Wahl und Abberufung des Vorstands, des erweiterten Vorstands, des
Ehrenrats und der Rechnungsprüfer;
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung der Sektion;
h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Ehrenrats bzw. des erweiterten Vorstands.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(3) Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu
fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungs-
ergebnisses nicht mit.
(4) Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine
solche von 9/10 erforderlich. Die Änderungen der Satzung bedürfen der
Genehmigung des DAV
§ 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/10 der Mitglieder oder
der Ehrenrat dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 24 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungs-
leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimm-
berechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von
dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
welches die Beschlüsse wörtlich enthalten muss und das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung
§ 25 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Sie dürfen kein weiteres Amt in der
Sektion bekleiden.
(2) Die Mitglieder des Ehrenrats werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der
Ehrenrat wählt sich selbst einen Vorsitzenden.
(3) §17 der Satzung gilt entsprechend.
(4) Der Ehrenrat ist berufen, Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten und ein
Ausschlussverfahren durchzuführen.
§ 26 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren zwei
Rechnungsprüfer. Im Falle der Verhinderung eines oder beider Rechnungsprüfer
übernimmt der Ehrenrat dessen Aufgabe
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu
überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 27 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
(3) Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch
gleichzeitig über das Vermögen der Sektion.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Sektion an den DAV oder an
eine oder mehrere seiner als gemeinnützig anerkannten Sektionen, der bzw. die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
bzw. haben, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erhaltung der
Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des
Bergsteigens und der alpinen Sportarten.
Alle Rechte an Weg- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten
Sektion oder dem sonstigen Rechtsnachfolger unentgeltlich zu übertragen.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 01. April 2015
Sektion Krumbach (Schwaben) (Stempel) - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1. Vorstand Werner Lieb
Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Abs. 1g) 13 Abs. 2 h) der DAV-Satzung am 27.05.2015